Artikel 9.
(1) Ist die Schecksumme in Buchstaben und in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben angegebene Summe.
(2) Ist die Schecksumme mehrmals in Buchstaben oder mehrmals in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die geringste Summe.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2026
Gesetzesnummer
10001935
Dokumentnummer
NOR12025924
alte Dokumentnummer
N2195518476R
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