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Artikel 70 ScheckG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1955

Artikel 70

Artikel 70.

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1955 in Kraft. Ist die Kraftloserklärung eines Schecks vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beantragt worden, so bleibt es hinsichtlich der Zuständigkeit bei den bisherigen Vorschriften.

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