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Artikel 68 ScheckG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1955

VIERZEHNTER ABSCHNITT.

Schlußbestimmungen.

Artikel 68

Artikel 68.

Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf das Scheckgesetz verwiesen ist, treten an dessen Stelle die entsprechenden Vorschriften des Scheckgesetzes 1955.