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Artikel 58. ScheckG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1955

ELFTER ABSCHNITT.

Ergänzende Vorschriften.

Artikel 58.

(1) Der Aussteller, dessen Rückgriffsverbindlichkeit durch Unterlassung rechtzeitiger Vorlegung oder Verjährung erloschen ist, bleibt dem Inhaber des Schecks so weit verpflichtet, als er sich mit dessen Schaden bereichern würde.

(2) Der Anspruch verjährt in einem Jahr seit der Ausstellung des Schecks.

Schlagworte

Bereicherung

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2026

Gesetzesnummer

10001935

Dokumentnummer

NOR12025973

alte Dokumentnummer

N2195518525R

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