ELFTER ABSCHNITT.
Ergänzende Vorschriften.
Artikel 58.
(1) Der Aussteller, dessen Rückgriffsverbindlichkeit durch Unterlassung rechtzeitiger Vorlegung oder Verjährung erloschen ist, bleibt dem Inhaber des Schecks so weit verpflichtet, als er sich mit dessen Schaden bereichern würde.
(2) Der Anspruch verjährt in einem Jahr seit der Ausstellung des Schecks.
Schlagworte
Bereicherung
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2026
Gesetzesnummer
10001935
Dokumentnummer
NOR12025973
alte Dokumentnummer
N2195518525R
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