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Artikel 5. ScheckG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1955

Artikel 5.

(1) Der Scheck kann zahlbar gestellt werden:

an eine bestimmte Person, mit oder ohne den ausdrücklichen Vermerk „an Order“;

an eine bestimmte Person, mit dem Vermerk „nicht an Order“ oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk;

an den Inhaber.

(2) Ist im Scheck eine bestimmte Person mit dem Zusatz „oder Überbringer“ oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk als Zahlungsempfänger bezeichnet, so gilt der Scheck als auf den Inhaber gestellt.

(3) Ein Scheck ohne Angabe des Nehmers gilt als zahlbar an den Inhaber.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2023

Gesetzesnummer

10001935

Dokumentnummer

NOR12025920

alte Dokumentnummer

N2195518472R

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