vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 39 ScheckG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1955

Artikel 39

Artikel 39.

(1) Die im Ausland ausgestellten gekreuzten Schecks (zwei gleichlaufende Striche auf der Vorderseite des Schecks) werden im Inland als Verrechnungsschecks behandelt.

(2) Die Streichung der Kreuzung gilt als nicht erfolgt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)