Artikel 39
Artikel 39.
(1) Die im Ausland ausgestellten gekreuzten Schecks (zwei gleichlaufende Striche auf der Vorderseite des Schecks) werden im Inland als Verrechnungsschecks behandelt.
(2) Die Streichung der Kreuzung gilt als nicht erfolgt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)