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Artikel 37 ScheckG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1955

Artikel 37

Artikel 37.

Lautet der Scheck auf eine Geldsorte, die im Staat der Ausstellung dieselbe Bezeichnung, aber einen anderen Wert hat als in dem der Zahlung, so wird vermutet, daß die Geldsorte des Zahlungsortes gemeint ist.

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