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Artikel 35 ScheckG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1955

Artikel 35

Artikel 35.

Der Bezogene, der einen durch Indossament übertragbaren Scheck einlöst, ist verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indossamente, aber nicht die Unterschriften der Indossanten zu prüfen.

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