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Artikel 28 ScheckG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1955

VIERTER ABSCHNITT.

Vorlegung und Zahlung.

Artikel 28

Artikel 28.

(1) Der Scheck ist bei Sicht zahlbar. Jede gegenteilige Angabe gilt als nicht geschrieben.

(2) Ein Scheck, der vor Eintritt des auf ihm angegebenen Ausstellungstages zur Zahlung vorgelegt wird, ist am Tag der Vorlegung zahlbar.

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