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Artikel 26. ScheckG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1955

Artikel 26.

(1) Die Bürgschaftserklärung wird auf den Scheck oder auf einen Anhang gesetzt.

(2) Sie wird durch die Worte „als Bürge“ oder einen gleichbedeutenden Vermerk ausgedrückt; sie ist von dem Scheckbürgen zu unterschreiben.

(3) Die bloße Unterschrift auf der Vorderseite des Schecks gilt als Bürgschaftserklärung, soweit es sich nicht um die Unterschrift des Ausstellers handelt.

(4) In der Erklärung ist anzugeben, für wen die Bürgschaft geleistet wird; mangels einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2026

Gesetzesnummer

10001935

Dokumentnummer

NOR12025941

alte Dokumentnummer

N2195518493R

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