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Artikel 22. ScheckG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1955

Artikel 22.

Wer aus dem Scheck in Anspruch genommen wird, kann dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber gründen, es sei denn, daß der Inhaber beim Erwerb des Schecks bewußt zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2026

Gesetzesnummer

10001935

Dokumentnummer

NOR12025937

alte Dokumentnummer

N2195518489R

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