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Artikel 1 ScheckG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1955

ERSTER ABSCHNITT.

Ausstellung und Form des Schecks.

Artikel 1

Artikel 1.

Der Scheck enthält:

  1. 1. die Bezeichnung als Scheck im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
  2. 2. die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
  3. 3. den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
  4. 4. die Angabe des Zahlungsortes;
  5. 5. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
  6. 6. die Unterschrift des Ausstellers.

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