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Artikel 93. WechselG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1955

Artikel 93.

(1) Die Wirkungen der Verpflichtungserklärungen des Annehmers eines gezogenen Wechsels und des Ausstellers eines eigenen Wechsels bestimmen sich nach dem Recht des Zahlungsortes.

(2) Die Wirkungen der übrigen Wechselerklärungen bestimmen sich nach dem Recht des Staates, in dessen Gebiet die Erklärungen unterschrieben worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2023

Gesetzesnummer

10001934

Dokumentnummer

NOR12025905

alte Dokumentnummer

N2195518457R