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Artikel 91. WechselG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1955

VIERTER TEIL.

Geltungsbereich der Gesetze.

Artikel 91.

(1) Die Fähigkeit einer Person, eine Wechselverbindlichkeit einzugehen, bestimmt sich nach dem Recht des Staates, dem sie angehört. Erklärt dieses Recht das Recht eines anderen Staates für maßgebend, so ist das letztere Recht anzuwenden.

(2) Wer nach dem im vorstehenden Absatz bezeichneten Recht nicht wechselfähig ist, wird gleichwohl gültig verpflichtet, wenn die Unterschrift in dem Gebiet eines Staates abgegeben worden ist, nach dessen Recht er wechselfähig wäre. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die Verbindlichkeit von einem Inländer im Ausland übernommen worden ist.