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Artikel 75. WechselG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1955

ZWEITER TEIL.

Eigener Wechsel.

Artikel 75.

Der eigene Wechsel enthält:

  1. 1. die Bezeichnung als Wechsel im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
  2. 2. das unbedingte Versprechen, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
  3. 3. die Angabe der Verfallzeit;
  4. 4. die Angabe des Zahlungsortes;
  5. 5. den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll;
  6. 6. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
  7. 7. die Unterschrift des Ausstellers.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2023

Gesetzesnummer

10001934

Dokumentnummer

NOR12025887

alte Dokumentnummer

N2195518439R