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Artikel 30. WechselG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1955

VIERTER ABSCHNITT.

Wechselbürgschaft.

Artikel 30.

(1) Die Zahlung der Wechselsumme kann ganz oder teilweise durch Wechselbürgschaft gesichert werden.

(2) Diese Sicherheit kann von einem Dritten oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich schon auf dem Wechsel befindet.

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