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Artikel 21. WechselG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1955

DRITTER ABSCHNITT.

Annahme.

Artikel 21.

Der Wechsel kann von dem Inhaber oder von jedem, der den Wechsel auch nur in Händen hat, bis zum Verfall dem Bezogenen an seinem Wohnort zur Annahme vorgelegt werden.

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