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Artikel 102. WechselG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1955

Artikel 102.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau und für Finanzen, hinsichtlich der Bestimmung des Art. 54 Abs. 7 die Bundesregierung betraut.