ERSTER TEIL.
Gezogener Wechsel.
ERSTER ABSCHNITT.
Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels.
Artikel 1.
Der gezogene Wechsel enthält:
- 1. die Bezeichnung als Wechsel im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
- 2. die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
- 3. den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
- 4. die Angabe der Verfallzeit;
- 5. die Angabe des Zahlungsortes;
- 6. den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll;
- 7. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
- 8. die Unterschrift des Ausstellers.
Schlagworte
Tratte
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2023
Gesetzesnummer
10001934
Dokumentnummer
NOR12025813
alte Dokumentnummer
N2195518365R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)