Ehefähigkeitszeugnisse.
Artikel 46.
Die Bescheinigung der Zuständigkeit bestimmter innerer Behörden der vertragschließenden Staaten zur Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen entfällt im Verhältnis zwischen den beiden vertragschließenden Staaten.
Zur Frage der Ehefähigkeitszeugnisse: für Österreich gegenstandslo durch BG, BGBl. Nr. 566/1983 und BG, BGBl. Nr. 60/1983.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020
Gesetzesnummer
10001932
Dokumentnummer
NOR12025512
alte Dokumentnummer
N2195510775U
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