Artikel 3.
(1) Rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidungen der Gerichtsbehörden eines der vertragschließenden Staaten, durch die Kläger oder Intervenienten nach den im Staate des Prozeßgerichtes geltenden Rechtsvorschriften zum Ersatze der Prozeßkosten oder zur Zahlung von Gerichtsgebühren verpflichtet wurden, sind auf Antrag im Gebiete des anderen vertragschließenden Staates zu vollstrecken. Der Antrag ist hinsichtlich der Prozeßkosten von der obsiegenden Partei, hinsichtlich der Gerichtsgebühren vom Staate zu stellen und kann entweder unmittelbar beim zuständigen Gericht eingebracht oder auf dem für die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen vorgesehenen Weg übersendet werden.
(2) Der Antragsteller hat vorzulegen: Eine Ausfertigung des Spruches der Entscheidung mit Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit sowie eine Übersetzung in die Sprache des Gerichtes, bei dem der Antrag eingebracht oder an das er übersendet wird. Die Richtigkeit der Übersetzung muß von einem Dolmetsch, der in einem der beiden vertragschließenden Staaten amtlich bestellt ist, bestätigt sein; eine Beglaubigung der Unterschrift des Dolmetschers ist nicht erforderlich.
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Entscheidungen der Gerichtsbehörden des anderen Staates sind wie inländische Entscheidungen mit der Maßgabe zu vollstrecken, daß eine vorherige Anhörung der Parteien nicht stattfindet und ihnen das Rechtsmittel des Rekurses vorbehalten bleiben muß.
Schlagworte
Exekution, Prozeßkostenentscheidung, Übermittlungsweg
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020
Gesetzesnummer
10001932
Dokumentnummer
NOR12025469
alte Dokumentnummer
N2195510732U
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