Artikel 11.
Die Erledigung des Ersuchens erfolgt nach den Gesetzen des ersuchten Staates. Jedoch ist dem Antrage des ersuchenden Gerichtes, nach einer besonderen Form zu verfahren, zu entsprechen, sofern diese Form nicht gegen die Grundsätze der Gesetzgebung des ersuchten Staates verstößt.
Schlagworte
ordre public, Vorbehaltsklausel
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020
Gesetzesnummer
10001932
Dokumentnummer
NOR12025477
alte Dokumentnummer
N2195510740U
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