§ 19.
Nach dem Eintritt der Rechtskraft eines Enteignungsbescheides sind die Personen, gegen die die Enteignung wirksam ist, verpflichtet, sich jeder über die Fortsetzung des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes hinausgehenden Veränderung an dem Gegenstande der Enteignung zu enthalten, sofern nicht etwas anderes vereinbart worden ist, oder soweit es sich nicht um Verfügungen handelt, die zur Erhaltung des Gegenstandes der Enteignung notwendig und unaufschiebbar sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023
Gesetzesnummer
10001929
Dokumentnummer
NOR12025364
alte Dokumentnummer
N2195416987R
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