ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003
§ 15.
Wird das Enteignungsbegehren zurückgezogen, kommt ein zulässiges Übereinkommen (§ 22 Abs. 2 und 3) über die Entschädigung zustande oder erklärt der zu Enteignende seine Bereitschaft mit der Enteignung, so ist die Zurückziehung, der Inhalt des Übereinkommens oder die Bereitschaft des zu Enteignenden in der Niederschrift gesondert festzuhalten.
ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023
Gesetzesnummer
10001929
Dokumentnummer
NOR40046973
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