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§ 12 EisbEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

1. ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003 2. Art. XIII Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 112/2003 lautet: „Im § 12 Abs. 1 wird der Ausdruck „dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen im Rahmen des Bauentwurfs“ durch den Ausdruck „der Behörde“ ersetzt.“. Der zu ersetzende Ausdruck lautet richtig: „dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe im Rahmen des Bauentwurfes“.

§ 12.

(1) Das Eisenbahnunternehmen hat der Behörde die nach Katastralgemeinden getrennt zu verfassenden Grundeinlösungspläne und Verzeichnisse der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte vorzulegen.

(2) Diese Verzeichnisse haben zu enthalten: die Namen und Wohnorte der zu Enteignenden, den Gegenstand der Enteignung, bei Grundstücken die Nummer des Grundeinlösungsplanes, wenn das Grundstück einen Gegenstand des Grundbuches bildet, die Bezeichnung der Grundbuchseinlage, bei öffentlichem Gute die Zahl des bezüglichen Verzeichnisses, ferner die Katastralbezeichnung, die Benützungsart, das Gesamtflächenausmaß und das Ausmaß der beanspruchten Fläche. Für jede Katastralgemeinde ist ein besonderes Verzeichnis anzulegen, in dem auch das Bezirksgericht anzugeben ist, in dessen Sprengel die betreffende Gemeinde liegt.

(3) Die Behörde hat auf Grund der Grundeinlösungspläne und Verzeichnisse eine mündliche Enteignungsverhandlung anzuberaumen.

1. ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003

2. Art. XIII Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 112/2003 lautet: „Im § 12 Abs. 1 wird der Ausdruck „dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen im Rahmen des Bauentwurfs“ durch den Ausdruck „der Behörde“ ersetzt.“. Der zu ersetzende Ausdruck lautet richtig: „dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe im Rahmen des Bauentwurfes“.

Schlagworte

Bauverhandlung

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001929

Dokumentnummer

NOR40046970

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