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§ 3 BergBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.1954

§ 3

Das Tagebuch sowie die sonstigen Vormerke und Behelfe, die Urkundensammlung und das Aktenlager können für das Bergbuch abgesondert geführt werden. Der Tagebuchzahl ist die Bezeichnung „BergB“ voranzusetzen.

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