vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 27 Wertpapierbereinigungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1975

§ 27

(1) Die Bediensteten der Anmeldestelle, welche die Wertpapiere kennzeichnen, sowie die Bediensteten, welche die Prüfstelle zur Erfüllung der ihr nach diesem Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben verwendet, sind vom Bundesminister für Finanzen oder dem von ihm bestellten Vertreter zu vereidigen. Die Eidesformel lautet: „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen Eid, daß ich im Wertpapierbereinigungsverfahren nach bestem Wissen und Gewissen gemäß dem Gesetze handeln werde. So wahr mir Gott helfe.“

(2) Die Bediensteten der Anmeldestellen und der Prüfstelle sowie alle Personen, deren sich diese Stellen zur Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben bedienen, dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.

Stichworte