§ 24. Stimmrechtsausübung während des Bereinigungsverfahrens.
Ist die Teilnahme an einer Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechtes von der Hinterlegung der Aktien abhängig, so gelten von der Kundmachung des Aufrufes bis zur Bereinigung der aufgerufenen Wertpapiere auch die Anmeldestellen als Hinterlegungstellen.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2024
Gesetzesnummer
10001922
Dokumentnummer
NOR12025429
alte Dokumentnummer
N2195422778S
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