vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 24 Wertpapierbereinigungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.8.1954

§ 24

Ist die Teilnahme an einer Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechtes von der Hinterlegung der Aktien abhängig, so gelten von der Kundmachung des Aufrufes bis zur Bereinigung der aufgerufenen Wertpapiere auch die Anmeldestellen als Hinterlegungstellen.