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§ 17 Wertpapierbereinigungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.8.1954

§ 17

(1) Wertpapiere, die als bereinigt nicht zu kennzeichnen sind, werden mit dem Ablauf der Anmeldefrist kraftlos; die darin verkörperten Ansprüche gehen unter. Die Nummern der kraftlos gewordenen Wertpapiere hat das Bundesministerium für Finanzen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

(2) Für bereinigte, nicht verlosbare Wertpapiere der 5. und 7. Gruppe kann die Prüfstelle Nummern zuweisen, die durch Kraftloswerden gemäß Abs. 1 freigeworden sind. Die Prüfstelle hat solche Nummern für bereinigte Wertpapiere, deren Nummern nicht bekannt sind, und für bereinigte Wertpapiere der Untergruppen 2 b, 3 b und 5 b, falls in einer solchen Untergruppe gemäß § 14 Abs. 3 Kürzungen eintreten, zuzuweisen; dies gilt sowohl für verlosbare als auch für nichtverlosbare Wertpapiere.

(3) Für bereinigte, jedoch nicht als solche gekennzeichnete Wertpapiere, sind Ersatzstücke nach Maßgabe der Bestimmungen des § 18 auszugeben.