ARTIKEL 30
(1) Die Länder, welche die in Artikel 7, Absatz 1 der vorliegenden Übereinkunft vorgesehene Schutzdauer von 50 Jahren in ihre Gesetzgebung einführen, sollen der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft davon durch eine schriftliche Anzeige Kenntnis geben, welche von dieser Regierung unverzüglich allen anderen Verbandsländern mitgeteilt werden soll.
(2) Gleiches gilt für die Länder, welche auf die Vorbehalte verzichten, die sie den Artikeln 25 und 27 gemäß gemacht oder aufrechterhalten haben.
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