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ARTIKEL 11 Berner Übereinkunft (Brüsseler Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.10.1953

ARTIKEL 11

(1) Die Urheber von dramatischen, dramatisch-musikalischen und musikalischen Werken genießen das ausschließliche Recht, zu erlauben:

  1. 1. die öffentliche Aufführung ihrer Werke;
  2. 2. die öffentliche Übertragung der Aufführung ihrer Werke durch irgend ein Mittel. Vorbehalten bleibt die Anwendung der Bestimmungen der Artikel 11bis und 13.

(2) Die gleichen Rechte werden den Urhebern dramatischer oder dramatisch-musikalischer Werke während der ganzen Dauer ihrer Rechte am Originalwerk hinsichtlich der Übersetzung ihrer Werke gewährt.

(3) Um den Schutz des vorliegenden Artikels zu genießen, brauchen die Urheber bei der Veröffentlichung ihrer Werke deren öffentliche Aufführung nicht zu verbieten.

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