vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 KEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.1951

Aufgebotsfrist.

§ 7

Die Aufgebotsfrist beträgt:

  1. 1. für Urkunden, die auf den Inhaber lauten oder durch Indossament übertragbar und mit einem Blankoindossament versehen sind oder denen auf den Inhaber lautende Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine beigegeben sind, sowie für solche auf den Inhaber lautende Scheine selbst ein Jahr;
  2. 2. für Lagerscheine, die durch Indossament übertragen werden können, zwei Monate;
  3. 3. für alle anderen Urkunden sechs Monate.

    (Verordnung Deutsches RGBl. I S. 763/1931, § 42; Verordnung Deutsches RGBl. I S. 1428/1938, § 4, und Bundesgesetz BGBl. Nr. 90/1950, Art. I.)

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte