§ 3.
(1) Die Todeserklärung ist zulässig, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, zehn Jahre oder, wenn der Verschollene zur Zeit der Todeserklärung das achtzigste Lebensjahr vollendet hätte, fünf Jahre verstrichen sind.
(2) Vor dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hätte, darf er nach Abs. 1 nicht für tot erklärt werden.
Schlagworte
allgemeine Verschollenheit
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023
Gesetzesnummer
10001905
Dokumentnummer
NOR12025192
alte Dokumentnummer
N2195118251R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)