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§ 24 TEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.1.1951

Das BG, BGBl. Nr. 403/1977, hat den Begriff der „väterlichen Gewalt“ beseitigt; an seine Stelle ist die Wendung „die aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten“ und an deren Stelle durch das BG, BGBl. Nr. 162/1989, der Begriff „Obsorge“ getreten.

§ 24.

(1) Wenn der für tot Erklärte persönlich vor Gericht erscheint und die Aufhebung der Todeserklärung verlangt, so hat das Gericht, falls die Identität des Antragstellers mit dem für tot Erklärten unzweifelhaft feststeht, ohne weiteres Verfahren die Aufhebung der Todeserklärung auszusprechen.

(2) Im unmittelbaren Anschluß daran ist durch das für die Verlassenschaftsabhandlung zuständige Gericht die Wiedereinführung des Antragstellers in den Besitz des auf Grund der Todeserklärung an andere Personen gelangten Vermögens unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Z. 7 des Patentes vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208, im Verfahren außer Streitsachen zu ordnen.

(3) Ebenso hat das Gericht zu veranlassen, daß die etwa eingesetzte Vormundschaft über Kinder des für tot Erklärten aufgehoben und diesem die väterliche Gewalt wiedergegeben werde.

Das BG, BGBl. Nr. 403/1977, hat den Begriff der „väterlichen Gewalt“ beseitigt; an seine Stelle ist die Wendung „die aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten“ und an deren Stelle durch das BG, BGBl. Nr. 162/1989, der Begriff „Obsorge“ getreten.

Schlagworte

BGBl. Nr. 208/1854

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023

Gesetzesnummer

10001905

Dokumentnummer

NOR12025213

alte Dokumentnummer

N2195118272R

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