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§ 8 WucherG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.1949

Strafbarkeit nach §§ 154 und 155 StGB, BGBl. Nr. 60/1974.

Verfahrensbestimmungen.

§ 8.

(1) Das Strafgericht hat auf Begehren des Verletzten ein Geschäft, wegen dessen eine Verurteilung wegen Wuchers erfolgt, als nichtig zu erklären und, wenn die Ergebnisse des Strafverfahrens ausreichen, über die weiteren Rechtsfolgen der Nichtigkeit zu erkennen.

(2) Reichen die Ergebnisse des Strafverfahrens zum Erkenntnis über die Rechtsfolgen der Nichtigkeit des Geschäftes nicht aus, so erfolgt unter Aufrechterhaltung der erworbenen Sicherstellung die Verweisung auf den Zivilrechtsweg, der in diesem Falle sowohl dem Privatbeteiligten als auch dem Angeklagten offen steht.

Strafbarkeit nach §§ 154 und 155 StGB, BGBl. Nr. 60/1974.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2023

Gesetzesnummer

10001899

Dokumentnummer

NOR12025179

alte Dokumentnummer

N2194910339S