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§ 1 WucherG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.1949

Nichtigkeit eines wucherischen Vertrages.

§ 1.

Ein Vertrag ist nichtig, wenn jemand den Leichtsinn, die Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung versprechen oder gewähren läßt, deren Vermögenswert zu dem Werte seiner Leistung in auffallendem Mißverhältnis steht.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2023

Gesetzesnummer

10001899

Dokumentnummer

NOR12025172

alte Dokumentnummer

N2194910332S