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§ 2 Aufhebung von Strafurteilen und Einstellung von Strafverfahren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1945

§ 2.

Strafverfahren, die wegen der im § 1 angeführten strafbaren Handlungen derzeit noch anhängig sind, sind einzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10001885

Dokumentnummer

NOR40022512