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Art. 9 § 9 Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.10.1945

§ 9.

Hat das Reichsgericht über einen gemäß §§ 9 und 10 der Zweiten Kriegsmaßnahmenverordnung vom 27. September 1944, Deutsches R. G. Bl. I S. 229, erhobenen Rekurs noch nicht entschieden oder ist die Entscheidung des Reichsgerichtes gemäß § 7, Abs. (1) oder (2), unwirksam, so hat das Gericht zweiter Instanz über den Rekurs zu entscheiden. Das Gericht erster Instanz hat vor der Vorlage des Rechtsmittels den Rekurswerber zu verständigen, daß die in § 10 der genannten Verordnung vorgesehene Beschränkung auf den Rekursgrund der Verletzung des Gesetzes weggefallen ist und daß ihm freisteht, den Rekurs zu ergänzen; hiebei hat das Gericht ihm eine angemessene Frist zu bestimmen.

Schlagworte

dRGBl. I S 229/1944

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10001884

Dokumentnummer

NOR12025006

alte Dokumentnummer

N2194518668R

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