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Art. 9 § 5 Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.10.1945

§ 5.

(1) Übersteigt der Wert des Streitgegenstandes in einem Rechtsstreit 150 RM, nicht aber 500 RM, so ist § 453, Abs., ZPO. sinngemäß anzuwenden und die allenfalls schon geschlossene Verhandlung wieder zu eröffnen. Ist ein Urteil erster Instanz bereits ergangen, so bleibt es weiterhin bei der Anwendung der Vorschriften für Bagatellsachen.

(2) In Rechtsstreitigkeiten, die bei Gerichtshöfen erster Instanz anhängig sind, hat der Einzelrichter auch dann das weitere Verfahren durchzuführen, wenn der Wert des Streitgegenstandes 50.000 RM übersteigt.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10001884

Dokumentnummer

NOR12025002

alte Dokumentnummer

N2194518664R