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§ 1 NO 1945

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.8.1945

I. Wiederherstellung des österreichischen Notarrechtes.

§ 1.

(1) Die Vorschriften der Notariatsordnung (Gesetz vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 75) und die damit zusammenhängenden Vorschriften, die nach dem 12. März 1938 abgeändert oder aufgehoben worden sind, treten in der Fassung vom 13. März 1938 wieder in Kraft. Gleichzeitig verlieren die nach dem 12. März 1938 erlassenen Vorschriften, soweit sie den gleichen Gegenstand betreffen, ihre Wirksamkeit. Ausnahmen bestimmt § 2.

(2) Das Staatsamt für Justiz kann durch eine im Staatsgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung mit bindender Wirkung für die Gerichte und Verwaltungsbehörden feststellen, ob eine das Notariatswesen regelnde Vorschrift gilt oder als aufgehoben zu betrachten ist.

Zu Abs. 2: Von dieser Ermächtigung wurde nicht Gebrauch gemacht.

Schlagworte

RGBl. Nr. 75/1871

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

10001883

Dokumentnummer

NOR12024975

alte Dokumentnummer

N2194514519T

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