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§ 85 1. DVEheG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1938

§ 85

In den Fällen, in denen der als Partei auftretende Staatsanwalt unterliegt, sind Kostenersätze dem Staate aufzuerlegen (§§ 40 ff. der österreichischen Zivilprozeßordnung).

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