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§ 13 1. DVEheG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1938

II. Weitere Durchführungsbestimmungen

§ 13

Wiederholung der Eheschließung

Das Verbot der Doppelehe (§ 8 des Ehegesetzes) steht einer Wiederholung der Eheschließung nicht entgegen, wenn die Ehegatten Zweifel an der Gültigkeit oder an dem Fortbestand ihrer Ehe hegen.

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