Zur Pfändung des Aufteilungsanspruches siehe § 330 EO, RGBl. Nr. 79/1896.
Übergang des Aufteilungsanspruchs
§ 96.
Der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse ist vererblich, unter Lebenden oder von Todes wegen übertragbar und verpfändbar, soweit er durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden ist.
Zur Pfändung des Aufteilungsanspruches siehe § 330 EO, RGBl. Nr. 79/1896.
Schlagworte
Exekutionsordnung
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
10001871
Dokumentnummer
NOR12024837
alte Dokumentnummer
N2193811144S
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