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§ 96 EheG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1978

Zur Pfändung des Aufteilungsanspruches siehe § 330 EO, RGBl. Nr. 79/1896.

Übergang des Aufteilungsanspruchs

§ 96.

Der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse ist vererblich, unter Lebenden oder von Todes wegen übertragbar und verpfändbar, soweit er durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden ist.

Zur Pfändung des Aufteilungsanspruches siehe § 330 EO, RGBl. Nr. 79/1896.

Schlagworte

Exekutionsordnung

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR12024837

alte Dokumentnummer

N2193811144S

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