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§ 73 EheG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1938

d) Begrenzung und Wegfall des Unterhaltsanspruchs

§ 73

Selbstverschuldete Bedürftigkeit

(1) Ein Unterhaltsberechtigter, der infolge sittlichen Verschuldens bedürftig ist, kann nur den notdürftigen Unterhalt verlangen.

(2) Ein Mehrbedarf, der durch grobes Verschulden des Berechtigten herbeigeführt ist, begründet keinen Anspruch auf erhöhten Unterhalt.

Schlagworte

Alimente

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR12024814

alte Dokumentnummer

N2193811118S

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