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§ 52 EheG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1938

§ 52

Ansteckende oder ekelerregende Krankheit

Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere an einer schweren ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leidet und ihre Heilung oder die Beseitigung der Ansteckungsgefahr in absehbarer Zeit nicht erwartet werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR12024791

alte Dokumentnummer

N2193811095S