§ 52
Ansteckende oder ekelerregende Krankheit
Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere an einer schweren ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leidet und ihre Heilung oder die Beseitigung der Ansteckungsgefahr in absehbarer Zeit nicht erwartet werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
10001871
Dokumentnummer
NOR12024791
alte Dokumentnummer
N2193811095S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)