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§ 46 EheG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1978

Zweiter Abschnitt

Recht der Ehescheidung

A. Allgemeine Vorschriften

§ 46

Die Ehe wird durch gerichtliche Entscheidung geschieden. Sie ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den nachstehenden Vorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR12024785

alte Dokumentnummer

N2193811089S