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§ 10 EheG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1938

§ 10

Annahme an Kindes Statt

Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen einem angenommenen Kinde und seinen Abkömmlingen einerseits und dem Annehmenden andererseits, solange das durch die Annahme begründete Rechtsverhältnis besteht.

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