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§ 69 UrhG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Rechte an Darbietungen für ein Filmwerk

§ 69.

(1) Die Verwertungsrechte ausübender Künstler, die an den zum Zweck der Herstellung eines gewerbsmäßig hergestellten Filmwerkes oder anderen kinematographischen Erzeugnisses vorgenommenen Darbietungen in Kenntnis dieses Zwecks mitgewirkt haben, stehen dem Inhaber des Unternehmens (Filmhersteller oder Hersteller) zu. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche stehen den ausübenden Künstlern und dem Filmhersteller oder Hersteller je zur Hälfte zu, soweit sie nicht unverzichtbar sind.

(2) Für Darbietungen für ein Filmwerk gelten die §§ 24c, 31a nicht.

Schlagworte

Schallplatte, Tonband, Musikkassette, Videoband, Bildträger,

freie Werknutzung

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40241414

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