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§ 35 UrhG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1936

Vorbehalt bei Werken der bildenden Künste.

§ 35

Der Urheber, der einem anderen das ausschließliche Recht eingeräumt hat, ein Werk der bildenden Künste zu vervielfältigen und zu verbreiten, behält gleichwohl das Recht, es in Aufsätzen über die künstlerische Tätigkeit des Schöpfers des Werkes oder als Probe seines Schaffens zu vervielfältigen und zu verbreiten.