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§ 114 UrhG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1990

§ 114

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1936 in Kraft.

(2) Mit seiner Vollziehung ist der Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich des § 90a Abs. 1 bis 4 jedoch im Einvernehmen dem Bundesminister für Finanzen.

(3) Auf Grund dieses Bundesgesetzes können Verordnungen von dem auf seine Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; doch treten sie frühestens mit diesem Gesetz in Kraft.